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Vertrag über Auftragsverarbeitung (AVV)

Art. 28 DSGVO

1. Geltungsbereich

Mit allen Dienstleistern, die personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, besteht ein schriftlicher oder elektronischer Vertrag über Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO.

2. Inhalt des AVV

Der AVV regelt insbesondere:

  • Gegenstand und Dauer der Verarbeitung
  • Art und Zweck der Verarbeitung
  • Art der personenbezogenen Daten und der betroffenen Personenkategorien
  • Pflichten des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO
  • Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)
  • Unterauftragsverarbeiter und deren Änderung
  • Prüfungs- und Auditrechte des Verantwortlichen
  • Rückgabe und Löschung der Daten nach Vertragsende

3. Unterauftragsverarbeiter

Eine aktuelle Liste aller beauftragten Unterauftragsverarbeiter finden Sie unter /unterauftragsverarbeiter.

4. Änderungen

Sollten sich Änderungen bei den Auftragsverarbeitern oder Unterauftragsverarbeitern ergeben, werden bestehende Kunden spätestens 30 Tage vor Inkrafttreten per E-Mail informiert.